Schließen Eheleute während der Ehezeit einen Energielieferungsvertrag für die Ehewohnung, enden die Zahlungsverpflichtungen nicht ohne Weiteres schon mit der Trennung oder mit dem Auszug des mitverpflichteten Ehegatten aus der Ehewohnung. Das gilt auch für die nach Trennung oder Auszug verbrauchte Energie. Dies leitet der Bundesgerichtshof aus § 1357 Abs. 1 BGB ab, wonach jeder Ehegatte