Trifft ein Flugreisender erst mehr als drei Stunden später als geplant am Zielflughafen ein, steht ihm nach der Fluggastrechte-Verordnung eine pauschale Entschädigung gestaffelt nach Entfernungskilometern zu. Der Anspruch entfällt dann, wenn außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben, die der Fluggesellschaft die planmäßige Durchführung der vereinbarten Flugreise unmöglich gemacht haben. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hielt einen – laut Fluggesellschaft