Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dann, wenn ein Werkvertrag aufgrund des vereinbarten Verzichts auf Berechnung und Zahlung der Umsatzsteuer wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist. Die