Ein Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Dies regelt § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung). Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet