Die vom Nutzungsberechtigten von urheberrechtlich geschützten Fotografien erteilte Erlaubnis zur Printnutzung umfasst nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken nicht auch die Verwendung in der ePaper-Ausgabe des Printmediums. Dies wird damit begründet, dass die Onlinenutzung eines Fotos gegenüber dem Abdruck desselben im Printmedium eine klar abgrenzbare, wirtschaftlich technische Verwertung darstellt. Ausnahmsweise kann die Auslegung des Vertrags