Bebaute Grundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet werden, sind gemäß § 13c Abs. 1 ErbStG (Erbschaftssteuergesetz) bei der Berechnung der Erbschaftssteuer nur mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen. Wird das Grundstück vom Eigentümer vererbt, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden. Die Erbschaftssteuerbegünstigung gilt also nur für den oder die Erben des Erbbauberechtigten. Urteil des BFH vom 11.12.2014