Gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten mit der Folge, dass er von der Erbfolge ausgeschlossen ist, so als wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr leben würde (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Erbverzichtsvertrag kann