Wollen Eltern als gesetzliche Vertreter ihres minderjährigen Kindes einen Pachtvertrag abschließen, bedarf es zur Vertretung des nicht verfahrensfähigen Kindes keines Ergänzungspflegers. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wollte die allein sorgeberechtigte Mutter landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die ihr und den Kindern als Miterben des verstorbenen Vaters gehören, langfristig verpachten und hatte hierfür die Genehmigung des Familiengerichts