Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, ist nach § 627 Abs. 1 BGB die Kündigung auch ohne für Arbeitsverträge geltende Fristen möglich, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden. Zu derartigen Dienstverhältnissen gehören unstreitig