Ein Wohnungseigentümer ging im Wege einer Anfechtungsklage gegen die Bestellung eines neuen Verwalters vor. Die Klage gegen den Mehrheitsbeschluss wurde innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist bei Gericht erhoben. Die Zustellung der Klageschrift verzögerte sich jedoch erheblich, da das Gericht eine Zustellung an den neuen Verwalter wegen des bestehenden Interessenskonflikts ablehnte. Einen Ersatzzustellungsvertreter konnte der klagende Eigentümer