Beurkundet der Notar einen Bauträgervertrag, in dem der Bauträger als Veräußerer die Erschließungs- und Anschlusskosten übernimmt und der Käufer (Bauherr) sich verpflichtet, die Kosten – ungeachtet des Umstands, dass diese von der Gemeinde noch nicht festgesetzt wurden – mit der ersten Abschlagszahlung nach Herstellung des ersten Bauabschnitts an den Bauträger zu überweisen, enthält diese Vertragsgestaltung