Die Frage der Zulässigkeit hinsichtlich Vertrieb gebrauchter Software wird von den Gerichten nicht einheitlich beantwortet. Geht man von dem im Urheberrecht geltenden Erschöpfungsgrundsatz aus, wonach sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers an Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms erschöpft, wenn es mit seiner Zustimmung im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im