Übernimmt ein Lehramtsstudent wortwörtlich oder geringfügig umformuliert komplette Textpassagen aus einer früheren Hausarbeit in eine im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien zu fertigende Hausarbeit, ohne kenntlich zu machen, dass es sich um Zitate und die Übernahme von Formulierungen aus anderen Arbeiten handelt, begeht er einen Täuschungsversuch, der die Note „ungenügend“ rechtfertigt.