Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kann auch ein Benutzerkonto bei Facebook zusammen mit allen „Messages“ und „Chat“-Beiträgen beim Provider beschlagnahmt werden, wenn zu erwarten ist, dass über den Facebook-Account Nachrichten und Mitteilungen in Bezug auf eine Straftat versandt wurden. Beschluss des AG Reutlingen vom 31.10.2011 Aktenzeichen: 5 DS 43 Js 18155/10 JurPC Web-Dok. 26/2012