Ein Mitarbeiter eines Autohauses meinte es mit seiner Pflichterfüllung offenbar besonders gut und warb auf seiner privaten Facebook-Seite für eine Neuwagen-Rabattaktion seines Arbeitgebers. Er vergaß dabei jedoch neben anderen Pflichtangaben die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen sowie eine Anbieterkennzeichnung. Ein Konkurrent nahm wegen der damit verbundenen Wettbewerbsverstöße das Autohaus auf Unterlassung