Der Bundesfinanzhof lehnt die Anerkennung von Aufwendungen eines Facharztes für die Facharztausbildung seines Sohnes, der als sein Nachfolger unentgeltlich in seine Praxis eintreten soll, als Sonderbetriebsausgaben ab. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass eine solche Ausbildung einem fremden Dritten nicht gewährt worden wäre. Auch der Sohn kann die Aufwendungen nicht als Sonderbetriebsausgaben geltend machen,