Wer zur beruflichen Weiterbildung angeschaffte Fachzeitschriften als Werbungskosten von der Steuer absetzen will, muss diese genau belegen. Dafür genügt es für das Finanzgericht Münster nicht, wenn auf dem Beleg pauschal „Fachliteratur“ vermerkt ist. Vielmehr können nur Rechnungen und Quittungen berücksichtigt werden, auf denen auch der Name des Erwerbers sowie der Titel der betreffenden Zeitschrift vermerkt