Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen keinen Anlass gibt, ist nicht als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO ) anzusehen und unterliegt daher nicht dem „Handyverbot“ des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO. Etwas anderes gilt, wenn ein absoluter Fahranfänger am