Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die bereits bei den Instanzgerichten vorherrschende Auffassung, wonach das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr die Anordnung rechtfertigt, von dem Radfahrer die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu verlangen und bei Nichtbeibringung das Führen von Fahrzeugen aller Art im Straßenverkehr