Den Halter eines Kraftfahrzeugs kann unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr auch dann eine Mithaftung an einem Unfall treffen, wenn ihm selbst kein Verschulden vorzuwerfen ist. Die Ersatzpflicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Unfall auch für einen sogenannten Idealfahrer unabwendbar war. Öffnet der Fahrer eines am rechten Fahrbahnrand geparkten Pkws unachtsam die linke Autotür in den