Der Schadensersatzanspruch eines bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall geschädigten Fahrradfahrers (ohne Hilfsantrieb), der ohne Schutzhelm fährt, ist grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemindert. Eine Ausnahme gilt nur für Sportfahrer, die mit besonders hoher Geschwindigkeit unterwegs sind. Mit diesen vergleichbar hält das Landgericht Bonn die Benutzer eines Fahrrads mit elektromotorischer Unterstützung, das Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h