Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrers nach einem erheblichen Verkehrsverstoß nicht möglich war. Es liegt auf der Hand, dass der zuständigen Behörde dann auch die Kontrolle der ordnungsgemäßen Führung des Fahrtenbuchs möglich sein muss.