Den Halter eines Kraftfahrzeugs kann unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr auch dann eine Mithaftung an einem Unfall treffen, wenn ihm selbst kein Verschulden vorzuwerfen ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr ist maßgeblich, dass das Schadensereignis in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang („bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“) oder einer bestimmten Betriebseinrichtung