Der Verkäufer eines Wohnhauses haftet dann für falsche Versprechungen im Exposé des von ihm eingeschalteten Maklers, wenn er diesem die Fehlinformationen selbst gegeben hat oder der Makler als sein Erfüllungsgehilfe gehandelt hat. Das ist der Fall, wenn der Makler – zumindest im Wesentlichen – die Verhandlungen mit dem Käufer geführt hat. Dann muss sich der