Ein Arbeitnehmer hatte auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale (0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte) den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 Euro.