Übernimmt ein Paketzustelldienst die Verwarnungsgelder wegen Falschparkens seiner angestellten Fahrer, stellt dies keine Zahlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn dar. Das Finanzgericht Düsseldorf begründete dies damit, dass die Bußgelder gegen den Transportunternehmer als Fahrzeughalter festgesetzt wurden. Bei der Zahlung der Verwarnungsgelder handelte es sich somit um eine eigene Verbindlichkeit. Im Übrigen lag die Betriebspraxis im eigenen betrieblichen