Fernsehsendeunternehmen können nach einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein anderes Unternehmen über das Internet (sog. „Livestreaming“) verbieten, soweit die Weiterverbreitung eine „öffentliche Wiedergabe“ der Werke gem. der EU-Richtlinie 2001/29 darstellt. Da ein Zugänglichmachen der Werke durch Weiterverbreitung einer terrestrischen Fernsehsendung über das Internet nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt,