Der Bundesgerichtshof hat die in einem vom Bauherrn verwendeten Einheitspreis-Bauvertrag enthaltene AGB-Klausel „Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich“ für unwirksam erklärt, da sie den beauftragten Bauhandwerker unangemessen benachteiligt. Dies wurde damit begründet, dass die Klausel „eine nicht völlig fernliegende, sondern auch ernsthaft in