Der die Eintragungsvoraussetzungen von Firmen im Handelsregister regelnde § 18 HGB besagt, dass die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen muss. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irreführen könnten. Danach ist die Verwendung des Begriffs „Gruppe“ für ein Einzelunternehmen nicht