Nach § 25 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts, wenn er dieses unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Der neue Inhaber kann sich jedoch der Haftung für Altschulden dadurch entziehen, dass er eine entsprechende Haftungsbeschränkung in das Handelsregister eintragen lässt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hält die