Die Teilnahme an einem der zunehmend beliebten Firmenläufe und an der anschließenden Läuferparty steht nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch wenn, wie im entschiedenen Fall, von 1.900 Kollegen fast 330 an dem Lauf teilgenommen haben, der Arbeitgeber alle Beschäftigten zur Teilnahme aufgerufen und die Kosten für Startgebühr,