Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Mieterhöhung nach § 558 BGB auf der Basis der tatsächlichen Wohnfläche zu erfolgen hat, unabhängig davon, ob im Mietvertrag eine abweichende (hier geringere) Wohnfläche angegeben und wie hoch die Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche ist. Damit geben die Karlsruher Richter zumindest teilweise ihre bisherige Rechtsprechung auf, wonach Wohnflächenabweichungen von