Nach der im Oktober 2015 angesichts der notwendig gewordenen Unterbringung zahlreicher Flüchtlinge vorgenommenen Ergänzung des Bundesbaugesetzes (BBauG) kann ein bestehender Bebauungsplan geändert werden, soweit dadurch dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge (§ 246 Abs. 14 BauGB) geplant sind, geschaffen werden sollen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht