Nach der EU-Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) Nr. 1008/2008 müssen beim Angebot von innergemeinschaftlichen Flugdiensten fakultative Zusatzkosten zum einen auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden. Zum anderen muss die Annahme dieser fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf Grundlage eines „Opt-in“-Verfahrens (Setzen einer