Der Bundesgerichtshof hat zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen, welche die Festlegung von Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten betreffen, für unwirksam erachtet. Die in den allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters enthaltenen Klauseln „die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen“ und „Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich“ benachteiligen