Werden im Rahmen einer eBay-Auktion unbefugt Lichtbilder verwendet, um den Verkauf der angebotenen Waren zu fördern, steht dem Urheber des Bildes nicht nur ein Unterlassungsanspruch zu. Er kann von dem unbefugten Verwender auch nachträglich eine angemessene Lizenzgebühr verlangen, die unter verständigen und redlichen Vertragspartnern vereinbart worden wäre. Dass der Urheber tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbuße erlitten