Nach § 89b HGB kann ein Handelsvertreter vom Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat. Eine entsprechende Anwendung dieses Ausgleichsanspruchs auf ähnliche Vertriebsverhältnisse (z.B. für den Vertragshändler oder Franchisenehmer)