Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass es bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt für Sonderzahlungen auf jedes Wort ankommen kann. Ein Unternehmen „gewährte“ seinen Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld in Höhe von (zeitanteilig) 40 Prozent eines Monatsgehaltes im ersten Kalenderjahr der Beschäftigung. Es sollte sich pro weiteres Kalenderjahr um jeweils 10 Prozent bis zu 100 Prozent eines Monatsgehaltes erhöhen. In