Ein Österreicher besuchte ein Freizeitbad in Bayern, das Einheimischen einen reduzierten Eintrittspreis gewährte. Er sah darin einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG. Der Rechtsstreit ging durch alle Instanzen und landete schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungsrichter stellten zunächst klar, dass ein privater Betreiber in seiner Preisgestaltung frei ist. An Bestimmungen des Grundgesetzes