Der Anspruch auf Kindesunterhalt wird in aller Regel aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen hergeleitet. Dass sich eine Unterhaltspflicht auch aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben kann, obwohl der hieraus Verpflichtete weder leiblicher noch gesetzlicher Vater (Ehemann) ist, zeigt ein vom Bundesgerichtshof entschiedener Fall. Der Kinderwunsch eines unverheirateten Paares konnte wegen der Zeugungsunfähigkeit des Mannes nicht verwirklicht