Der Bundesgerichtshof hat die praktisch relevante Frage, inwiefern ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH in Fragen der Beendigung seiner Anstellung als Arbeitnehmer anzusehen ist und damit dem Diskriminierungsschutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unterfällt, dahingehend entschieden, dass der Fremdgeschäftsführer bei europarechtskonformer Auslegung jedenfalls insoweit als Arbeitnehmer i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG anzusehen ist,