In einem Verwaltungsverfahren muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden (§ 74 VwGO). Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung grundsätzlich ausgeschlossen ist, es sei denn, die Möglichkeit der Verlängerung ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Die Klagefrist steht auch nicht zur Disposition der beklagten Behörde. Daher liegt