Wird ein Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers aus- oder fortgebildet, so behält sich das Unternehmen in der Regel arbeitsvertraglich vor, die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn der Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aus dem Betrieb ausscheidet und er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat. Voraussetzung für eine wirksame Rückzahlungsklausel ist allerdings, dass