Eine Gaststättenerlaubnis darf wegen des Fehlens behindertengerechter Toiletten trotz bestehender landesrechtlicher Bestimmungen nicht in jedem Fall versagt werden. Die von Gastwirten zu erfüllenden Vorgaben sind bundeseinheitlich durch das Gaststättengesetz geregelt. Die Länder sind jedoch ermächtigt, die Mindestanforderungen an die Räumlichkeiten zu konkretisieren. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Bundesgesetzgeber im Gaststättengesetz selbst spezielle Vorgaben