Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wegen eines Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen, haften die Gesellschafter der GbR nicht persönlich für etwaige Zuwiderhandlungen, sofern sie nicht ausdrücklich persönlich in die Unterlassungserklärung einbezogen wurden. Hinweis: Die klare Trennung zwischen Erklärungen der Gesellschaft und der einzelnen Gesellschafter beschränkt sich nur auf Unterlassungsansprüche. Für Schadensersatzansprüche