Der Mitarbeiterin einer Gebäudereinigungsfirma wurde fristlos gekündigt, weil sie durch eine Nebentätigkeit gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen hatte. Die beanstandete Tätigkeit erwies sich mit monatlich 19 Stunden und einem Monatslohn von circa 180 Euro als derart geringfügig, dass der Arbeitgeber zunächst das mildere Mittel einer Abmahnung hätte wählen müssen, bevor er eine fristlose Kündigung aussprach.