Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines Geburtstags sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Regel auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst und daher grundsätzlich nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Trotz der herausgehobenen privaten Veranlassung können unter besonderen Umständen die Kosten für eine solche Feier ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst sein. Das nahmen