Die zuständige Baubehörde darf ein baufälliges Gebäude, von dem eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, durch eine Baufirma auf Kosten des Eigentümers abreißen lassen. Von dem nicht mehr bewohnten Haus fielen bereits Steine aus der Giebelmauer auf die unmittelbar angrenzende Straße. Da ständig mit dem Einsturz zu rechnen und der Eigentümer nicht erreichbar war,