Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Banken und Sparkassen für das Abheben und Einzahlen am Schalter grundsätzlich eine Extra-Gebühr verlangen dürfen. Allerdings darf die neben der Kontogrundgebühr erhobene Gebühr nur so hoch sein wie die tatsächlich entstandenen Kosten. Ob dies bei der hier infrage stehenden Barabhebungsgebühr von 1 bzw. 2 Euro erfüllt ist, hat nun die