Bei unbefugten Geldabhebungen mit einer Originalkarte mit Eingabe der PIN spricht laut Amtsgericht München der Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber die PIN grob unsorgfältig verwahrt und sie deshalb ein unbefugter Dritter erfahren hat. Steht fest, dass eine Bargeldabhebung mit der Originalkarte unter Verwendung der PIN vorgenommen wurde, liegt es außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass jemand eine